Qualifizierungschancengesetz (QCG): Voraussetzungen und Antrag

Zugegeben, der Begriff Qualifizierungschancengesetz geht etwas holprig über die Lippen. Doch sowohl für Unternehmen als auch für Angestellte lohnt sich ein Blick in das Gesetz gleich doppelt: So bezuschusst die Agentur für Arbeit nicht nur die Weiterbildungskosten, sondern auch die Lohnfortzahlung über die gesamte Dauer der Weiterbildung. Abhängig von der Art der Bildungsmaßnahme und der Mitarbeiteranzahl des Unternehmens sind dabei Zuschüsse von bis zu 100 Prozent möglich.

Qualifizierungschancengesetz QCG

Win-Win für Unternehmen und Angestellte

Hierzulande fehlen mehr als eine halbe Million Fachkräfte, Tendenz steigend. Um dem entgegenzuwirken, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) das Qualifizierungschancengesetz verabschiedet. Genau genommen handelt es sich dabei nicht um ein neues Gesetz, sondern um eine Reform des § 82 Sozialgesetzbuchs III (SGB III). Sie ist ab sofort gültig und hat das Ziel, Unternehmen den Aufbau von Fachkräften aus dem eigenen Personal heraus zu ermöglichen. 

Kurz auch als QCG bezeichnet, sieht die Reform attraktive Förderungen für die Weiterbildung von Beschäftigten vor. Unternehmen erhalten dabei nicht nur einen Zuschuss für die Weiterbildung selbst, sondern auch eine vollständige oder teilweise Bezuschussung des Gehalts durch die Agentur für Arbeit über die gesamte Dauer der Bildungsmaßnahme. 

Am Ende profitieren beide: Unternehmen müssen keine teuren und schwer verfügbaren Fachkräfte anwerben, sondern gewinnen diese aus den eigenen Mitarbeitern bei voller oder anteiliger Kostenübernahme durch die Agentur für Arbeit. Beschäftigte bilden sich kostenfrei bei voller Lohnzahlung weiter und verbessern so ihre Karrierechancen.

Voraussetzungen

Nicht jede Weiterbildung für Beschäftigte ist förderfähig. Laut Qualifizierungschancengesetz gelten folgende Voraussetzungen: 

  • Die Weiterbildung umfasst mehr als 120 Stunden je 45 Minuten Unterrichtseinheit (UE).
  • Falls der Beschäftigte über eine Berufsausbildung verfügt, muss diese mindestens 4 Jahre zurückliegen. Eine Ausnahme gilt, wenn der derzeitige Job durch Strukturwandel oder Digitalisierung gefährdet ist. 
  • Der Weiterbildungsträger muss AZAV-zertifiziert sein (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung), ebenso wie die Weiterbildung selbst.
  • Das Arbeitsverhältnis muss während der Weiterbildung fortbestehen.
  • Die Weiterbildung darf nicht ausschließlich arbeitsplatzbezogen sein. Interne Fortbildungen und Einarbeitungen, die ohnehin erforderlich sind, sind demnach nicht förderfähig.  

Die Agentur für Arbeit prüft jede Antragstellung individuell und entscheidet dann über die Bewilligung sowie Höhe der Förderung. Als AZAV-zertifizierte Bildungseinrichtung wissen wir, was es bei der Antragsstellung zu beachten gilt und begleiten Unternehmen durch den gesamten Förderprozess. Weitere Schritte klären wir gerne in einem kostenlosen und unverbindlichen Beratungsgespräch.

Höhe der QCG-Förderung

Wichtig vorab: Über die tatsächliche Höhe der Zuschüsse entscheidet die Agentur für Arbeit immer individuell. Die im Folgenden genannten Förderhöhen bilden den gesetzlichen Rahmen, für die tatsächliche Höhe hat die Agentur für Arbeit jedoch einen Ermessensspielraum. So kann sie beispielsweise den Förderumfang reduzieren, wenn sie der Ansicht ist, dass nicht alle Module der Weiterbildung den Voraussetzungen entsprechen.

Unternehmen erhalten Zuschüsse sowohl für die Kosten der Bildungsmaßnahme selbst als auch für die Lohnkosten während der Weiterbildung. Wie hoch die Zuschüsse ausfallen, hängt von der Anzahl der Mitarbeiter im Unternehmen sowie der Art der Weiterbildung ab. Hier unterscheidet das Qualifizierungschancengesetz zwischen beruflichen Weiterbildungen und abschlussorientierten Weiterbildungen:  

Berufliche Weiterbildungen

Eine berufliche Weiterbildung richtet sich an Beschäftigte, die bereits einen staatlich anerkannten Abschluss besitzen. Dazu zählt beispielsweise eine Erstausbildung oder ein Studium. Ziel ist es, durch Bootcamps, Kurse und Seminare bestehende berufliche Fähigkeiten zu erweitern. 

Für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildunge sieht das QCG je nach Unternehmensgröße folgende Zuschüsse vor:

  • Unter 50 Beschäftigte: 100 % Erstattung der Lehrgangskosten, 75 % Erstattung der Gehaltskosten
  • Mehr als 50 Beschäftigte: 50 % Erstattung der Lehrgangskosten (100 % Erstattung der Lehrgangskosten bei Beschäftigten ab 45 Jahren oder mit einer Schwerbehinderung), 50 % Erstattung der Gehaltskosten
  • Ab 500 Beschäftigten: 25 % Erstattung der Lehrgangskosten, 25 % Erstattung der Gehaltskosten

Die Zuschüsse für die Lehrgangskosten und die Gehaltskosten erhöhen sich um jeweils 5 %, wenn eine Betriebsvereinbarung über die berufliche Weiterbildung oder ein Tarifvertrag vorliegt. 

Abschlussorientierte Weiterbildungen

Diese Form der Weiterbildung richtet sich an sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die keinen formalen Abschluss wie ein Studium oder eine Berufsausbildung besitzen. Das QCG ermöglicht es ihnen, einen Abschluss nachzuholen. 

Im Gegensatz zur beruflichen Weiterbildung hängt die Höhe der Zuschüsse bei der abschlussorientierten Weiterbildung nicht von der Mitarbeiteranzahl des Unternehmens ab. Hier fördert die Agentur für Arbeit sowohl die Lohnkosten als auch die Weiterbildungskosten unabhängig von der Unternehmensgröße mit bis zu 100 %.

Förderfähig ist dabei nicht nur der Erwerb eines staatlich anerkannten Berufsabschlusses, sondern auch Teilqualifikationen (TQ) und Anpassungsqualifizierungen. Teilqualifikationen sind Teile eines Berufsabschlusses, die auf einzelne Module heruntergebrochen werden. Diese lassen sich später zu einem vollen Berufsabschluss bündeln. Anpassungsqualifizierungen hingegen zielen nicht auf einen formalen Berufsabschluss ab, sondern frischen bestehende Kenntnisse auf oder vertiefen sie. Typische Beispiele sind Sprachkurse oder IT-Weiterbildungen.  

Neu: Das Qualifizierungsgeld

Das sogenannte Qualifizierungsgeld ist ein neues Instrument, das neben der klassischen QCG-Förderung ins Leben gerufen wurde. Anders als die QCG-Förderung zielt es nicht auf die Weiterbildung einzelner Beschäftigter ab, sondern soll Unternehmen unterstützen, in denen aufgrund von Strukturwandel, Dekarbonisierung oder Digitalisierung ein weitreichender Stellenabbau droht.

Förderberechtigt sind Unternehmen, bei denen strukturwandelbedingt ein Qualifizierungsbedarf für einen Großteil der Belegschaft besteht:

  • Unter 250 Beschäftigte: Weiterbildungsbedarf für mindestens 10 % der Belegschaft
  • Ab 250 Beschäftigte: Weiterbildungsbedarf für mindestens 20 % der Belegschaft

Dieser Weiterbildungsbedarf muss in einer betriebsbezogenen Regelung oder einem Tarifvertrag festgehalten worden sein. Bei Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten reicht eine schriftliche Erklärung an die Agentur für Arbeit. Darüber hinaus gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die QCG-Förderung auch.  

Qualifizierungsgeld: Höhe und Unterschied zur QCG-Förderung

Bei der QCG-Förderung erhalten Arbeitnehmer:innen während der Weiterbildung ihr volles Gehalt. Unternehmen zahlen weiterhin die Lohnkosten an Beschäftigte, wobei sie je nach Größe eine anteilige oder vollständige Erstattung der Gehaltskosten durch die Agentur für Arbeit erhalten. 

Während es sich bei der QCG-Förderung also um einen Lohnzuschuss handelt, handelt es sich bei beim Qualifizierungsgeld um einen Lohnersatz. Hier übernimmt die Agentur für Arbeit die Lohnzahlung während der Qualifizierungsmaßnahme der Beschäftigten. Der Lohnersatz bemisst sich am Kurzarbeitergeld und beläuft sich auf 60 % des Nettogehalts bei Beschäftigten ohne und auf 67 % bei Beschäftigten mit Kindern.

Beispiel: Eine Arbeitnehmer:in ohne Kinder verdient 3.000 € netto. Während der Weiterbildung ersetzt die Agentur für Arbeit 60 % des vorherigen Nettogehalts, also ein Qualifizierungsgeld von 1.800 Euro. Für das Unternehmen entstehen in dieser Zeit keine regulären Lohnkosten, es kann jedoch freiwillig einen Zuschuss leisten, um das Einkommen der Beschäftigten aufzustocken. 

Beantragung

Egal, ob QCG-Förderung oder Qualifizierungsgeld: Zuständig für die Antragstellung, Prüfung und Bewilligung ist die Bundesagentur für Arbeit. Die Beantragung muss in beiden Fällen durch den/die Arbeitgeber:in erfolgen. 

Bevor Unternehmen die Förderung beantragen, empfiehlt es sich zu prüfen, ob die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Als AZAV-zertifizierte Bildungsträger begleiten wir Betriebe durch den gesamten Förderprozess von der Antragstellung über die Auswahl der passenden Weiterbildungsangebote bis hin zur Prüfung durch die Agentur für Arbeit. In einem persönlichen Beratungsgespräch informieren wir kostenlos und unverbindlich zu aktuellen Fördermitteln und prüfen, welche Zuschüsse im konkreten Einzelfall möglich sind.